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Artikel 2 Entwicklungshilfe - technische und finanzielle Zusammenarbeit (Mosambik)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1986

Artikel 2

(1) Die österreichische Bundesregierung wird die österreichischen Fachkräfte durch privatrechtliche Verträge verpflichten, für die Dauer ihres Einsatzes in Mosambik

  1. 1. keine andere auf Gewinn gerichtete Tätigkeit auszuüben;
  2. 2. sich an die Rechtsordnung Mosambikes zu halten und sich politischen Aktivitäten, die die inneren Angelegenheiten Mosambikes betreffen, zu enthalten.

(2) Die Stellung der Fachkraft im jeweiligen Projekt ist in der gesonderten Vereinbarung gemäß Art. 1 Abs. 2 zu regeln.

(3) Die Vertragschließenden Parteien verzichten darauf, die österreichischen Fachkräfte zu Dienstleistungen irgendwelcher Art außerhalb jener Funktion, die für sie vereinbart wurde, heranzuziehen. Die mosambikanische Seite kann ihnen jedoch andere als die vereinbarten Aufgaben übertragen, sofern die österreichische Seite zustimmt und die österreichische Fachkraft damit einverstanden ist.

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