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Artikel 1 Entwicklungshilfe - technische und finanzielle Zusammenarbeit (Mosambik)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1986

Artikel 1

(1) Die Vertragschließenden Parteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten die wirtschaftliche und soziale Entwicklung Mosambikes fördern.

(2) Die österreichische Bundesregierung wird im Rahmen dieses Abkommens Entwicklungsprogramme und -projekte der Volksrepublik Mosambik unterstützen. Soweit erforderlich, werden über einzelne Maßnahmen der technischen und finanziellen Zusammenarbeit der österreichischen Bundesregierung gesonderte Vereinbarungen geschlossen.

(3) Maßnahmen gemäß Abs. 2 sind insbesondere:

  1. 1. Zurverfügungstellung von Sachgütern und Geldmitteln zur Durchführung von Programmen und Projekten gemäß Abs. 2;
  2. 2. Entsendung von österreichischen Fachkräften;
  3. 3. Beihilfe zur Ausbildung mosambikanischer Fachkräfte in Österreich, Mosambik, oder – auf Grund gesonderter Vereinbarungen – in Drittländern.

(4) Die Beihilfe zur Ausbildung mosambikanischer Fachkräfte gemäß Abs. 3 Z 3 kann bestehen in:

  1. 1. Gewährung von Stipendien für Hochschul- und postgraduate Studien;
  2. 2. Finanzierung der Teilnahme an Speziallehrgängen für Angehörige aus Entwicklungsländern in Österreich;
  3. 3. Förderung von Ausbildungsstätten und -programmen in Mosambik.

(5) Die Richtlinien und Bedingungen für die Teilnahme an Ausbildungsmöglichkeiten in Österreich werden der Volksrepublik Mosambik auf diplomatischem Wege zur Kenntnis gebracht werden.

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