Artikel 1
(1) Die Vertragschließenden Parteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten die wirtschaftliche und soziale Entwicklung Mosambikes fördern.
(2) Die österreichische Bundesregierung wird im Rahmen dieses Abkommens Entwicklungsprogramme und -projekte der Volksrepublik Mosambik unterstützen. Soweit erforderlich, werden über einzelne Maßnahmen der technischen und finanziellen Zusammenarbeit der österreichischen Bundesregierung gesonderte Vereinbarungen geschlossen.
(3) Maßnahmen gemäß Abs. 2 sind insbesondere:
- 1. Zurverfügungstellung von Sachgütern und Geldmitteln zur Durchführung von Programmen und Projekten gemäß Abs. 2;
- 2. Entsendung von österreichischen Fachkräften;
- 3. Beihilfe zur Ausbildung mosambikanischer Fachkräfte in Österreich, Mosambik, oder – auf Grund gesonderter Vereinbarungen – in Drittländern.
(4) Die Beihilfe zur Ausbildung mosambikanischer Fachkräfte gemäß Abs. 3 Z 3 kann bestehen in:
- 1. Gewährung von Stipendien für Hochschul- und postgraduate Studien;
- 2. Finanzierung der Teilnahme an Speziallehrgängen für Angehörige aus Entwicklungsländern in Österreich;
- 3. Förderung von Ausbildungsstätten und -programmen in Mosambik.
(5) Die Richtlinien und Bedingungen für die Teilnahme an Ausbildungsmöglichkeiten in Österreich werden der Volksrepublik Mosambik auf diplomatischem Wege zur Kenntnis gebracht werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)