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Artikel II Gemeinsamer Amtssitz UNO-City - UNO, IAEO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1981

Artikel II

Alle Meinungsverschiedenheiten zwischen der Regierung auf der einen Seite und den Organisationen auf der anderen über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens, welche nicht im Verhandlungsweg oder nach einem anderen einvernehmlich festgelegten Verfahren beigelegt werden, sind zur endgültigen Entscheidung einem aus drei Schiedsrichtern zusammengesetzten Schiedsgericht zu unterbreiten: von diesen ist einer vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich, einer gemeinsam von den Leitern der Organisationen und der dritte, der als Vorsitzender des Schiedsgerichtes fungieren soll, von den beiden ersten Schiedsrichtern auszuwählen. Können die beiden ersten Schiedsrichter innerhalb der nächsten sechs Monate nach ihrer Ernennung keine Einigung hinsichtlich des dritten Schiedsrichters erzielen, so wird dieser dritte Schiedsrichter auf Ersuchen der Regierung oder einer der Organisationen vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ausgewählt.

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