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Artikel III Gemeinsamer Amtssitz UNO-City - UNO, IAEO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1981

Artikel III

Dieses Abkommen tritt im Verhältnis zu den Vereinten Nationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation im Falle eines Außerkrafttretens des entsprechenden Amtssitzabkommens außer Kraft. In diesem Falle werden die verbleibenden Vertragsparteien einander konsultieren, um zu entscheiden, ob dieses Abkommen zwischen ihnen vorbehaltlich irgendwelcher erforderlicher Änderungen in Kraft bleibt.

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