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Artikel I Gemeinsamer Amtssitz UNO-City - UNO, IAEO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1981

Artikel I

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung und anderer Ämter der Vereinten Nationen im Internationalen Zentrum Wien und das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation über den Amtssitz der Internationalen Atomenergie-Organisation im Internationalen Zentrum Wien, die beide am 19. Jänner 1981 abgeschlossen wurden, finden sinngemäß auf den gemeinsamen Bereich Anwendung. Wo in den jeweiligen, in diesem Artikel zitierten Abkommen auf die Vereinten Nationen oder die Internationale Atomenergie-Organisation Bezug genommen wird, sind, soweit diese anwendbar ist, für Zwecke diese Abkommens die Organisationen gemeinschaftlich zu verstehen.

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