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ARTIKEL VIII Amtssitz der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1971

ARTIKEL VIII

Eigentum der IAEO und Steuerfreiheit

Abschnitt 19

Die IAEO und ihr Eigentum, wo immer es liegt und in wessen Händen es sich befindet, ist von jeglicher Jurisdiktion befreit, es sei denn, daß die IAEO in einem besonderen Fall ausdrücklich auf ihre Immunität verzichtet hat. Es besteht jedoch Einverständnis, daß der Verzicht sich nicht auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erstrecken kann.

Abschnitt 20

Das Eigentum der IAEO, wo immer es liegt und in wessen Händen es sich befindet, ist vor jeder Durchsuchung, Requisition, Beschlagnahme, Enteignung oder sonstigen Form von Zwangsmaßnahmen der Vollzugs-, Verwaltungs-, Gerichts- oder gesetzgebenden Behörden geschützt.

Abschnitt 21

Die Archive der IAEO sind unverletzlich, wo immer sie sich befinden.

Abschnitt 22

a) Die IAEO und ihr Eigentum sind von jeder Form der Besteuerung befreit; eine solche Steuerbefreiung bezieht sich jedoch nicht auf den Eigentümer oder Bestandgeber des von der IAEO in Bestand genommenen Eigentums.

b) Sofern die Regierung aus wichtigen verwaltungsmäßigen Erwägungen außerstande sein sollte, der IAEO Befreiung von indirekten Steuern zu gewähren, die einen Teil der Kosten von Waren oder Dienstleistungen darstellen, die von der IAEO gekauft bzw. für sie erbracht wurden, wird die Regierung der IAEO für solche Steuern durch Bezahlung von Pauschalbeträgen, die von der Regierung und der IAEO einverständlich festgelegt werden, von Zeit zu Zeit Rückerstattung leisten. Es besteht jedoch Einverständnis darüber, daß die IAEO in bezug auf kleinere Käufe keine Rückerstattung fordern wird. Im bezug auf diese Steuern wird die IAEO jederzeit zumindest die gleichen Befreiungen und Erleichterungen genießen, die der österreichischen staatlichen Verwaltung oder den bei der Republik Österreich beglaubigten Leitern diplomatischer Vertretungsbehörden gewährt werden, je nachdem, welche günstiger sind. Es besteht jedoch weiters Einverständnis darüber, daß die IAEO nicht Befreiung von solchen Steuern fordern wird, die tatsächlich nur ein Entgelt für öffentliche Leistungen darstellen.

c) Unbeschadet der Bestimmungen von Unterabschnitt b) sind alle Rechtsgeschäfte, an denen die IAEO beteiligt ist, und alle Urkunden über solche von allen Abgaben, insbesondere Beurkundungs- und Gerichtsgebühren, befreit.

d) Gegenstände, die von der IAEO für amtliche Zwecke ein- oder ausgeführt werden, sind von Zollgebühren und anderen Abgaben, Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen befreit. Darunter fallen, ohne daß jedoch dieser Aufzählung einschränkende Wirkung zukommen soll, wissenschaftliche und industrielle Anlagen, Einrichtungen und Materialien aller Art.

e) Die IAEO ist hinsichtlich der Einfuhr von Dienstwagen und Ersatzteilen für diese, soweit sie für ihren amtlichen Gebrauch benötigt werden, von Zollgebühren und sonstigen Abgaben, Verboten und Beschränkungen befreit.

f) Die Regierung wird über Ersuchen Zuteilungen von Benzin oder anderen Treibstoffen und Schmierölen für jeden derartigen von der IAEO betriebenen Wagen in den Mengen vornehmen, die für deren Betrieb erforderlich sind, und zwar zu jenen Sondersätzen, die für diplomatische Vertretungsbehörden in der Republik Österreich gelten.

g) Die gemäß Unterabschnitt d) und e) eingeführten oder gemäß Unterabschnitt f) von der Regierung bezogenen Gegenstände dürfen von der IAEO in der Republik Österreich vor Ablauf von zwei Jahren nach der Einfuhr oder dem Erwerb nicht verkauft werden, es sei denn, daß mit der Regierung etwas anderes vereinbart wurde.

Schlagworte

Import, Export, Einfuhrverbot, Ausfuhrverbot, Gebühr

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2023

Gesetzesnummer

10000318

Dokumentnummer

NOR12005867

alte Dokumentnummer

N1195815162S

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