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ARTIKEL IX Amtssitz der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1958

ARTIKEL IX

Finanzielle Erleichterungen

Abschnitt 23

a) Die IAEO kann, ohne irgendwelchen finanziellen Kontrollen, Vorschriften oder Moratorien unterworfen zu sein, unbehindert:

  1. (i) jegliche Zahlungsmittel auf gesetzlich zulässigem Wege erwerben, besitzen und über sie verfügen;
  2. (ii) über Guthaben in jeder beliebigen Währung verfügen;
  3. (iii) Kapitalien, Wertpapiere und Gold auf gesetzlich zulässigem Wege erwerben, besitzen und darüber verfügen;
  4. (iv) ihre Kapitalien, Wertpapiere, Gold und Zahlungsmittel in die Republik Österreich oder aus der Republik Österreich, in jedes Land oder aus jedem Land oder innerhalb der Republik Österreich transferieren; und
  5. (v) sich durch Nutzung ihrer Kreditfähigkeit oder auf eine andere ihr wünschenswert erscheinende Weise Kapitalien beschaffen, jedoch mit der Maßgabe, daß für die Beschaffung von Kapitalien in der Republik Österreich die IAEO die Zustimmung der Regierung einzuholen hat.

b) Die Regierung wird der IAEO behilflich sein, bei Umwechslungen und ähnlichen Transaktionen hinsichtlich der Wechselkurse und Bankprovisionen möglichst günstige Bedingungen zu erzielen.

c) Die IAEO wird bei Ausübung ihrer Rechte im Rahmen dieses Abschnittes den von der Regierung erhobenen Vorstellungen gebührend Rechnung tragen, soweit solchen Vorstellungen ohne Beeinträchtigung der Interessen der IAEO Folge gegeben werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2023

Gesetzesnummer

10000318

Dokumentnummer

NOR12005868

alte Dokumentnummer

N1195815163S

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