ARTIKEL X
Sozialversicherung und Pensionsfonds
Abschnitt 24
Der Gemeinsame Pensionsfonds des Personals der Vereinten Nationen sowie jeder von der IAEO eingerichtete oder unter ihrer Aufsicht geführte Pensions- oder Fürsorgefonds genießt in der Republik Österreich über Antrag der IAEO Rechtsfähigkeit, und es gelten für ihn die gleichen Befreiungen, Immunitäten und Privilegien wie für die IAEO selbst. Die Rechtsstellung, die der Gemeinsame Pensionsfonds des Personals der Vereinten Nationen auf Grund anderer internationaler Vereinbarungen in der Republik Österreich genießt, wird durch diese Bestimmung nicht berührt.
Abschnitt 25
Die IAEO ist von jeder Beitragspflicht an eine Sozialversicherungseinrichtung der Republik Österreich befreit, und die Angestellten der IAEO werden von der Regierung nicht verhalten, solchen Einrichtungen anzugehören.
Abschnitt 26
Die Regierung trifft die gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen, um es jedem Angestellten der IAEO, der an Sozialversicherungseinrichtungen der IAEO nicht teil hat, über Ersuchen der IAEO zu ermöglichen, einer Sozialversicherungseinrichtung der Republik Österreich beizutreten. Die IAEO hat unter zu vereinbarenden Bedingungen, soweit als möglich, Vorsorge dafür zu treffen, daß die an Ort und Stelle aufgenommenen Angehörigen ihres Personals, denen sie nicht einen Sozialversicherungsschutz zuteil werden läßt, der dem nach österreichischem Recht gewährten zumindest gleichwertig ist, Mitglieder einer österreichischen Sozialversicherungseinrichtung werden können. Personen, auf die sich dieses Abkommen bezieht, die jedoch weder österreichische Staatsbürger noch Staatenlose mit Wohnsitz in der Republik Österreich sind, werden keinen Vorteil aus den österreichischen Bestimmungen über Familienbeihilfe und Geburtenbeihilfe ziehen.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2023
Gesetzesnummer
10000318
Dokumentnummer
NOR12005869
alte Dokumentnummer
N1195815164S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)