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ARTIKEL XI Amtssitz der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1958

ARTIKEL XI

Einreise, Ausreise, Durchreise und Aufenthalt

Abschnitt 27

a) Die Regierung wird alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um den nachstehend angeführten Personen die Einreise nach und den Aufenthalt in Österreich zu erleichtern, und wird ihrer Ausreise aus österreichischem Gebiet keine Hindernisse in den Weg legen und dafür sorgen, daß sie bei ihren Reisen zum und vom Amtssitzbereich nicht behindert werden, sowie ihnen während der Reise jeden erforderlichen Schutz zuteil werden lassen:

  1. (i) Gouverneuren, deren Stellvertretern und Gouverneuren beigegebenen Beratern und Sachverständigen, ständigen Vertretern und Angehörigen der ständigen Vertretungen der Mitgliedstaaten bei der IAEO, deren Familien und sonstigen Haushaltsangehörigen sowie dem dem Mitarbeiterstabe der Gouverneure oder ständigen Vertreter angehörigen Kanzlei- und anderen Hilfspersonal und den Ehegatten und unterhaltsberechtigten Kindern dieses Personals;
  2. (ii) Vertretern der Mitgliedstaaten, deren Familien und sonstigen Haushaltsangehörigen sowie dem den Delegationen der Mitgliedstaaten angehörigen Kanzlei- und anderen Hilfspersonal und den Ehegatten und unterhaltsberechtigten Kindern dieses Personals;
  3. (iii) Angestellten der IAEO, deren Familien und sonstigen Haushaltsangehörigen;
  4. (iv) Angestellten der Vereinten Nationen oder einer anderen mit der IAEO gemäß Artikel XVI. A. ihrer Satzung in Verbindung gebrachten Organisation, die bei der IAEO amtlichen Obliegenheiten zu genügen haben, sowie deren Ehegatten und unterhaltsberechtigten Kindern;
  5. (v) Vertretern anderer Organisationen, mit denen die IAEO zur Konsultation Verbindung aufgenommen hat, wenn diese bei der IAEO amtlichen Obliegenheiten zu genügen haben;
  6. (vi) Personen, die keine Angestellten der IAEO sind und die Aufträge ausführen, zu denen sie von der IAEO ermächtigt wurden, oder in Ausschüssen oder sonstigen Hilfsorganen der IAEO arbeiten, sowie deren Ehegatten;
  7. (vii) Vertretern von Presse, Rundfunk, Film, Fernsehen oder anderen Informationsdiensten, die bei der IAEO nach deren Ermessen im Einvernehmen mit der Regierung beglaubigt wurden;
  8. (viii) Vertretern von Staaten, die nicht Mitglieder der IAEO sind, die gemäß den von der IAEO festgelegten Vorschriften zu den von der IAEO abgehaltenen Tagungen als Beobachter entsandt wurden; und
  9. (ix) Vertretern anderer Organisationen und anderen Personen, die von der IAEO in amtlicher Eigenschaft in den Amtssitzbereich eingeladen werden. Der Generaldirektor hat der Regierung die Namen dieser Personen vor der beabsichtigten Einreise bekanntzugeben.

b) Dieser Abschnitt findet bei einer allgemeinen Störung der Verkehrseinrichtungen, in welchem Falle gemäß Abschnitt 12, Unterabschnitt b), vorzugehen ist, keine Anwendung und beeinträchtigt nicht die Wirksamkeit der allgemein gültigen gesetzlichen Bestimmungen über den Betrieb von Verkehrsmitteln.

c) Die von den in diesem Abschnitt angeführten Personen benötigten Sichtvermerke werden kostenlos und so rasch als möglich erteilt.

d) Eine von einer in diesem Abschnitt angeführten Person in ihrer amtlichen Eigenschaft für die IAEO gemäß Unterabschnitt a) ausgeübte Tätigkeit stellt keinen Grund dar, sie an der Einreise in das oder an der Ausreise aus dem Gebiet der Republik Österreich zu hindern oder sie zu verhalten, deren Gebiet zu verlassen.

e) Eine in Unterabschnitt a) angeführte Person darf von der Regierung nicht zum Verlassen der Republik Österreich verhalten werden, außer bei Vorliegen eines Mißbrauches des Rechtes auf Aufenthalt, in welchem Falle das folgende Verfahren anzuwenden ist:

  1. (i) Die Einleitung eines Verfahrens mit dem Ziele, eine solche Person zum Verlassen der Republik Österreich zu verhalten, bedarf der vorherigen Zustimmung des Bundesministers für die Auswärtigen Angelegenheiten der Republik Österreich.
  2. (ii) Handelt es sich hiebei um einen Vertreter eines Mitgliedstaates, dann darf diese Zustimmung nur nach Rücksprache mit der Regierung des betreffenden Mitgliedstaates erteilt werden;
  3. (iii) Handelt es sich um eine andere in Unterabschnitt a) genannte Person, dann darf diese Zustimmung nur nach Rücksprache mit dem Generaldirektor erteilt werden. Wird ein Ausweisungsverfahren gegen eine solche Person eingeleitet, hat der Generaldirektor das Recht, bei einem solchen Verfahren neben der Person, gegen die es eingeleitet wird, zu erscheinen oder einen Vertreter zu entsenden; und
  4. (iv) Personen, die gemäß den Abschnitten 30, 31 oder 39 auf diplomatische Privilegien und Immunitäten Anspruch haben, dürfen nur entsprechend dem gegenüber Mitgliedern vergleichbaren Ranges des Personals der bei der Republik Österreich beglaubigten Leiter diplomatischer Vertretungsbehörden üblichen Verfahren zum Verlassen der Republik Österreich verhalten werden.

f) Dieser Abschnitt steht dem nicht entgegen, einen ausreichenden Nachweis dafür zu verlangen, daß die Personen, die die auf Grund dieses Abschnittes eingeräumten Rechte beanspruchen, unter die in Unterabschnitt a) angegebenen Kategorien fallen, beziehungsweise die angemessene Anwendung von Quarantäne und Gesundheitsvorschriften zu fordern.

Abschnitt 28

Die zuständigen österreichischen Behörden und der Generaldirektor setzen sich über Antrag eines Teiles hinsichtlich der Methoden ins Benehmen, die angewandt werden sollen, um aus dem Ausland kommenden Personen, die sich in den Amtssitzbereich zu begeben wünschen und die in Abschnitt 27 vorgesehenen Privilegien nicht genießen, die Einreise nach Österreich und die Benützung der vorhandenen Verkehrsmittel zu erleichtern.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2023

Gesetzesnummer

10000318

Dokumentnummer

NOR12005870

alte Dokumentnummer

N1195815165S

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