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ARTIKEL VII Amtssitz der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1958

ARTIKEL VII

Rechtspersönlichkeit, Versammlungsfreiheit und Veröffentlichungsfreiheit

Abschnitt 16

Die Regierung anerkennt die Rechtspersönlichkeit der IAEO und im besonderen ihre Fähigkeit:

a) Verträge zu schließen;

b) bewegliches und unbewegliches Eigentum zu erwerben und darüber zu verfügen; und

c) gerichtliche Verfahren anhängig zu machen.

Abschnitt 17

a) Die Regierung anerkennt das Recht der IAEO, in ihrem Amtssitzbereich oder, mit ihrer Zustimmung oder mit Zustimmung irgendwelcher von ihr bezeichneten zuständigen österreichischen Behörden, sonstwo in der Republik Österreich Tagungen einzuberufen.

b) Um die Versammlungs- und Redefreiheit in vollem Umfange zu gewährleisten, wird die Regierung alle geeigneten Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, daß der Durchführung der von der IAEO einberufenen Tagungen kein Hindernis in den Weg gelegt wird.

Abschnitt 18

a) Die Regierung anerkennt das Recht der IAEO, innerhalb der Republik Österreich für die in ihrer Satzung näher bezeichneten Zwecke unbehindert Veröffentlichungen durch Druckwerke und Rundfunk vorzunehmen.

b) Es besteht jedoch Einverständnis darüber, daß die IAEO auf Gesetze der Republik Österreich oder auf internationale Verträge, denen die Republik Österreich angehört, die das Urheberrecht betreffen, Bedacht nehmen wird.

Schlagworte

Rechtsfähigkeit, Handlungsfähigkeit, Prozeßfähigkeit

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2023

Gesetzesnummer

10000318

Dokumentnummer

NOR12005866

alte Dokumentnummer

N1195815161S

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