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Artikel 5 Protokoll, betreffend die Europäische Konferenz der Verkehrsminister samt Geschäftsordnung der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.4.1954

Artikel 5

RAT DER MINISTER

Der Rat setzt sich aus den Ministern zusammen, die innerhalb ihrer eigenen Regierung die Inlandtransporte zu ihren Aufgaben zählen. Im Falle, daß in einer Regierung verschiedene Fragen des Inlandtransportwesens in die Kompetenz zweier oder mehrerer Minister fallen, können diese an den Arbeiten des Rates teilnehmen, mit der Beschränkung, daß jede Regierung, die Mitglied ist, nur über eine Stimme im Rat verfügt.

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2025

Gesetzesnummer

10000282

Dokumentnummer

NOR12005474

alte Dokumentnummer

N1195614646P

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