vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 4 Protokoll, betreffend die Europäische Konferenz der Verkehrsminister samt Geschäftsordnung der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.4.1954

Artikel 4

VOLLMITGLIEDER UND ASSOZIIERTE MITGLIEDER DER KONFERENZ

1. Vollmitglieder der Konferenz sind die Vertragspartner des gegenwärtigen Protokolls.

2. Assoziierte Mitglieder der Konferenz sind die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und die Regierung von Kanada, wenn sie den Antrag stellen, sowie jede andere Regierung, deren Antrag auf Aufnahme als assoziiertes Mitglied von dem Rat der Minister einstimmig angenommen wurde.

3. Die assoziierten Mitglieder können sich durch Beobachter bei jeder Sitzung des Rates und des Ausschusses vertreten lassen. Alle von der Konferenz ausgesandten Dokumente werden ihnen zur Verfügung gestellt.

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2025

Gesetzesnummer

10000282

Dokumentnummer

NOR12005473

alte Dokumentnummer

N1195614645P

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)