Artikel 5
RAT DER MINISTER
Der Rat setzt sich aus den Ministern zusammen, die innerhalb ihrer eigenen Regierung die Inlandtransporte zu ihren Aufgaben zählen. Im Falle, daß in einer Regierung verschiedene Fragen des Inlandtransportwesens in die Kompetenz zweier oder mehrerer Minister fallen, können diese an den Arbeiten des Rates teilnehmen, mit der Beschränkung, daß jede Regierung, die Mitglied ist, nur über eine Stimme im Rat verfügt.
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2025
Gesetzesnummer
10000282
Dokumentnummer
NOR12005474
alte Dokumentnummer
N1195614646P
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