Artikel 6
AUSSCHUSS DER STELLVERTRETER
1. Der Ausschuß setzt sich aus Beamten zusammen, wobei jeder Minister je einen Stellvertreter bestellen kann; keine Mitgliedsregierung verfügt jedoch über mehr als eine Stimme im Ausschuß.
2. Der Ausschuß hat zur Aufgabe:
a) die Sitzungen des Rates vorzubereiten;
b) die Fragen zu bearbeiten, die ihm vom Rate zugewiesen werden;
c) den Rat von den Maßnahmen, die in den verschiedenen Ländern ergriffen wurden, um die Beschlüsse der Konferenz durchzuführen, zu unterrichten.
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2025
Gesetzesnummer
10000282
Dokumentnummer
NOR12005475
alte Dokumentnummer
N1195614647P
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