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Artikel 6 Protokoll, betreffend die Europäische Konferenz der Verkehrsminister samt Geschäftsordnung der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.4.1954

Artikel 6

AUSSCHUSS DER STELLVERTRETER

1. Der Ausschuß setzt sich aus Beamten zusammen, wobei jeder Minister je einen Stellvertreter bestellen kann; keine Mitgliedsregierung verfügt jedoch über mehr als eine Stimme im Ausschuß.

2. Der Ausschuß hat zur Aufgabe:

a) die Sitzungen des Rates vorzubereiten;

b) die Fragen zu bearbeiten, die ihm vom Rate zugewiesen werden;

c) den Rat von den Maßnahmen, die in den verschiedenen Ländern ergriffen wurden, um die Beschlüsse der Konferenz durchzuführen, zu unterrichten.

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2025

Gesetzesnummer

10000282

Dokumentnummer

NOR12005475

alte Dokumentnummer

N1195614647P

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