Artikel 96
Jede Arbeitsgruppe soll einem Internierungsort unterstellt sein. Die zuständigen Behörden der Gewahrsamsmacht und der Kommandant dieses Internierungsortes sind dafür verantwortlich, daß die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens in den Arbeitsgruppen beachtet werden. Der Kommandant hat ein stets auf dem laufenden gehaltenes Verzeichnis der ihm unterstehenden Arbeitsgruppen zu führen und es den Delegierten der Schutzmacht, des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz oder anderer humanitärer Organisationen, welche die Internierungsorte besuchen, vorzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2025
Gesetzesnummer
10000255
Dokumentnummer
NOR12005070
alte Dokumentnummer
N1195315339R
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