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Artikel 96 Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 96

Jede Arbeitsgruppe soll einem Internierungsort unterstellt sein. Die zuständigen Behörden der Gewahrsamsmacht und der Kommandant dieses Internierungsortes sind dafür verantwortlich, daß die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens in den Arbeitsgruppen beachtet werden. Der Kommandant hat ein stets auf dem laufenden gehaltenes Verzeichnis der ihm unterstehenden Arbeitsgruppen zu führen und es den Delegierten der Schutzmacht, des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz oder anderer humanitärer Organisationen, welche die Internierungsorte besuchen, vorzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2025

Gesetzesnummer

10000255

Dokumentnummer

NOR12005070

alte Dokumentnummer

N1195315339R

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