Kapitel VI
Persönliches Eigentum und Geldmittel
Artikel 97
Die Internierten sollen ihre persönlichen Gebrauchsgegenstände und Effekten behalten können. Geldbeträge, Schecks, Wertpapiere usw. wie auch die Wertgegenstände die sie besitzen, können ihnen nur gemäß dem feststehenden Verfahren abgenommen werden. Es soll ihnen hiefür eine detaillierte Empfangsbestätigung ausgestellt werden.
Die Geldbeträge sollen dem Konto jedes Internierten, wie es in Artikel 98 vorgesehen ist, gutgeschrieben werden; sie dürfen nicht in eine andere Währung umgewechselt werden, außer wenn die Gesetzgebung des Gebietes, in dem der Eigentümer interniert ist, dies verlangt oder der Internierte seine Zustimmung gibt.
Gegenstände, die vor allem persönlichen oder gefühlsmäßigen Wert besitzen, dürfen ihnen nicht abgenommen werden.
Eine internierte Frau darf nur von einer Frau durchsucht werden.
Bei ihrer Freilassung oder ihrer Heimschaffung sollen die Internierten das Guthaben ihres gemäß Artikel 98 geführten Kontos in Geld sowie alle Gegenstände, Geldbeträge, Schecks, Wertpapiere usw., die ihnen während ihrer Internierung abgenommen wurden, zurückerhalten, mit Ausnahme jener Gegenstände oder Werte, die die Gewahrsamsmacht auf Grund ihrer in Kraft stehenden Gesetzgebung zurückbehält. Wenn das Eigentum eines Internierten auf Grund dieser Gesetzgebung zurückbehalten wird, soll der Betreffende eine detaillierte Bescheinigung erhalten.
Die im Besitz der Internierten befindlichen Familienurkunden und Identitätsausweise dürfen ihnen nur gegen Empfangsbestätigung abgenommen werden. Zu keinem Zeitpunkt dürfen die Internierten ohne Identitätsausweis belassen werden. Wenn sie keinen solchen besitzen, sollen sie besondere Ausweise erhalten, die von den Gewahrsamsbehörden auszustellen sind und ihnen bis zum Ende der Internierung die Identitätsausweise ersetzen.
Die Internierten sollen eine gewisse Summe Geld in bar oder in Form von Gutscheinen bei sich tragen dürfen, um Einkäufe besorgen zu können.
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