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Artikel 98 Schutz der Opfer des Krieges - Zivilpersonen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 98

Alle Internierten sollen regelmäßig Beträge ausbezahlt werden, damit sie Lebensmittel und Artikel, wie Tabakwaren, Toilettenartikel usw., kaufen können. Diese Auszahlungen können in Form von Krediten oder Einkaufsgutscheinen erfolgen.

Überdies können die Internierten Unterstützungen der Macht, deren Staatsangehörige sie sind, der Schutzmächte, der Organisationen, die ihnen gegebenenfalls Hilfe gewähren, oder ihre Familien wie auch, entsprechend der Gesetzgebung der Gewahrsamsmacht, die Einkünfte aus ihrem Eigentum entgegenzunehmen. Die Höhe der vom Heimatstaat ausgeworfenen Unterstützungen soll für jede Interniertenkategorie (Gebrechliche, Kranke, schwangere Frauen usw.) die gleiche sein. Für die Festsetzung dieser Beiträge durch den Heimatstaat und die Verteilung durch die Gewahrsamsmacht dürfen nicht die in Artikel 27 des vorliegenden Abkommens verbotenen Benachteiligungen die Grundlage bilden.

Für jeden Internierten hat die Gewahrsamsmacht ein ordentliches Konto zu unterhalten, welchem die in diesem Artikel erwähnten Beträge, die vom Internierten verdienten Löhne sowie die ihm gegebenenfalls zugehenden Geldsendungen gutgeschrieben werden. Auch die ihm abgenommenen Beträge, die auf Grund der in dem Gebiete, in dem er sich befindet, in Kraft stehenden Gesetzgebung verfügbar sein können, sollen seinem Konto gutgeschrieben werden. Dem Internierten soll jede Erleichterung gewährt werden, die mit der im betreffenden Gebiet in Kraft stehenden Gesetzgebung vereinbar ist, um seiner Familie und den von ihm wirtschaftlich abhängigen Personen Unterstützungsgelder zuzusenden. Er soll von diesem Konto die für seine persönlichen Ausgaben notwendigen Beträge innerhalb der von der Gewahrsamsmacht festgelegten Grenzen abheben können. Ferner sollen ihm jederzeit angemessene Erleichterungen gewährt werden, um in sein Konto Einsicht zu nehmen oder Auszüge davon zu erhalten. Dieses Konto ist der Schutzmacht auf Ersuchen mitzuteilen und folgt dem Internierten im Falle seiner Versetzung.

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