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Artikel 95 Schutz der Opfer des Krieges - Zivilpersonen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 95

Die Gewahrsamsmacht darf Internierte nur auf ihren Wunsch hin als Arbeiter beschäftigen. Auf jeden Fall sind verboten: die Beschäftigung, welche, wenn sie einer nicht internierten geschützten Person auferlegt wird, eine Verletzung von Artikel 40 oder 51 des vorliegenden Abkommens bedeuten würde, sowie die Verwendung zu allen Arbeiten erniedrigender und entehrender Art. Nach einer Arbeitsperiode von sechs Wochen können die Internierten die Arbeit jederzeit unter Beachtung einer achttägigen Kündigungsfrist aufgeben.

Diese Bestimmungen beschränken nicht das Recht der Gewahrsamsmacht, die internierten Ärzte, Zahnärzte und anderen Mitglieder des Sanitätspersonals zur Ausübung ihres Berufes zum Wohle ihrer Mitinternierten anzuhalten, oder Internierte zu Verwaltungs- und Unterhaltsarbeiten für den Internierungsort heranzuziehen und diese Personen mit Küchen- und anderen Haushaltsarbeiten zu beauftragen; und schließlich sie zu Arbeiten heranzuziehen, die dazu bestimmt sind, die Internierten gegen Luftangriffe und andere aus dem Kriege erwachsende Gefahren zu schützen. Kein Internierter darf jedoch zur Ausübung von Arbeiten genötigt werden, für die ihn ein Arzt der Verwaltung körperlich untauglich erklärt hat.

Die Gewahrsamsmacht trägt die volle Verantwortung für alle Arbeitsbedingungen, für die ärztliche Pflege, für die Bezahlung der Löhne und für die Entschädigung für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Die Arbeitsbedingungen wie auch die Entschädigung für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sollen der nationalen Gesetzgebung und der bestehenden Praxis entsprechen; sie dürfen auf keinen Fall schlechter sein als jene, die für eine Arbeit der gleichen Art in derselben Gegend Anwendung finden. Die Löhne sollen in gerechter Weise durch Vereinbarung zwischen der Gewahrsamsmacht, den Internierten und gegebenenfalls den anderen Arbeitgebern als der Gewahrsamsmacht festgesetzt werden, wobei der Verpflichtung der Gewahrsamsmacht Rechnung zu tragen ist, unentgeltlich für den Unterhalt des Internierten zu sorgen und ihm gleichfalls die ärztliche Pflege, die sein Gesundheitszustand erfordert, angedeihen zu lassen. Die dauernd zu Arbeiten, wie sie im dritten Absatz umschrieben sind, herangezogenen Internierten sollen von der Gewahrsamsmacht eine gerechte Entlohnung erhalten; die Arbeitsbedingungen und die Entschädigungen für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sollen nicht schlechter sein als jene, die für eine Arbeit der gleichen Art in derselben Gegend Anwendung finden.

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