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Artikel 121 Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 121

Flucht oder Fluchtversuch soll, selbst im Wiederholungsfall, nicht als erschwerender Umstand betrachtet werden, wenn der Internierte wegen einer während seiner Flucht begangenen strafbaren Handlung vor Gericht gestellt wird.

Die am Konflikt beteiligten Parteien sollen dafür sorgen, daß die zuständigen Behörden bei der Prüfung der Frage, ob eine von einem Internierten begangene strafbare Handlung disziplinär oder gerichtlich zu bestrafen ist, Nachsicht üben, insbesondere in bezug auf die Handlungen, die mit einer Flucht oder einem Fluchtversuch im Zusammenhang stehen.

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2025

Gesetzesnummer

10000255

Dokumentnummer

NOR12005095

alte Dokumentnummer

N1195315364R

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