Artikel 120
Die Internierten, die nach einer Flucht oder bei einem Fluchtversuch wieder ergriffen werden, dürfen wegen dieser Handlung, selbst im Wiederholungsfalle, lediglich disziplinär bestraft werden.
In Abweichung vom dritten Absatz des Artikels 118, können Internierte, die wegen Flucht oder Fluchtversuches bestraft wurden, einer besonderen Aufsicht unterstellt werden, jedoch nur unter der Bedingung, daß diese Überwachung ihren Gesundheitszustand nicht beeinträchtigt, an einem Internierungsort durchgeführt wird und keinen Entzug irgendeiner der ihnen durch das vorliegende Abkommen gewährten Vergünstigungen zur Folge hat.
Internierte, die an einer Flucht oder an einem Fluchtversuch mitgewirkt haben, dürfen deswegen nur disziplinär bestraft werden.
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