Artikel 121
Flucht oder Fluchtversuch soll, selbst im Wiederholungsfall, nicht als erschwerender Umstand betrachtet werden, wenn der Internierte wegen einer während seiner Flucht begangenen strafbaren Handlung vor Gericht gestellt wird.
Die am Konflikt beteiligten Parteien sollen dafür sorgen, daß die zuständigen Behörden bei der Prüfung der Frage, ob eine von einem Internierten begangene strafbare Handlung disziplinär oder gerichtlich zu bestrafen ist, Nachsicht üben, insbesondere in bezug auf die Handlungen, die mit einer Flucht oder einem Fluchtversuch im Zusammenhang stehen.
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