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Artikel 122 Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 122

Handlungen, die einen Verstoß gegen die Disziplin darstellen, sind unverzüglich zu untersuchen. Dies gilt insbesondere für die Flucht oder den Fluchtversuch. Wiederergriffene Internierte sollen so rasch als möglich den zuständigen Behörden übergeben werden.

Für alle Internierten soll die Untersuchungshaft in Disziplinarfällen auf das absolute Mindestmaß beschränkt werden und 14 Tage nicht überschreiten; in allen Fällen soll ihre Dauer auf eine allenfalls verhängte Freiheitsstrafe angerechnet werden.

Die Bestimmungen der Artikel 124 und 125 sollen auf Internierte angewendet werden, die sich wegen eines Disziplinarvergehens in Untersuchungshaft befinden.

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2025

Gesetzesnummer

10000255

Dokumentnummer

NOR12005096

alte Dokumentnummer

N1195315365R

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