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Artikel 118 Schutz der Opfer des Krieges - Zivilpersonen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 118

Bei der Strafzumessung sollen die Gerichte oder Behörden soweit als möglich die Tatsache berücksichtigen, daß der Angeklagte kein Angehöriger der Gewahrsamsmacht ist. Es steht ihnen frei, die Strafe, die für die dem Internierten vorgeworfene strafbare Handlung vorgesehen ist, herabzusetzen; sie sind daher nicht an die vorgeschriebene Mindeststrafe gebunden.

Jedes Einsperren in Räume ohne Tageslicht und ganz allgemein alle Arten von Grausamkeiten sind verboten.

Internierte, die eine disziplinäre oder gerichtliche Strafe verbüßt haben, sollen nicht anders als die übrigen Internierten behandelt werden.

Die Dauer der von einem Internierten erlittenen Untersuchungshaft ist auf jede Freiheitsstrafe anzurechnen, zu der er allenfalls disziplinär oder gerichtlich verurteilt wird.

Die Interniertenausschüsse sollen von allen gerichtlichen Verfahren, die gegen Internierte, die sie vertreten, eingeleitet werden, und von deren Ergebnis in Kenntnis gesetzt werden.

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