Artikel 119
Den Internierten können folgende Disziplinarstrafen auferlegt werden:
1. Buße bis zu 50 Prozent des in Artikel 95 vorgesehenen Lohnes, für die Dauer von höchstens 30 Tagen;
2. Entzug von Vorteilen, welche über die im vorliegenden Abkommen vorgesehene Behandlung hinausgehend gewährt wurden;
3. befohlener Arbeitsdienst von höchstens zwei Stunden täglich, der für den Unterhalt des Internierungsortes geleistet wird;
4. Arrest.
Keinesfalls dürfen Disziplinarstrafen unmenschlich, brutal oder für die Gesundheit der Internierten gefährlich sein; Alter, Geschlecht und Gesundheitszustand des Internierten sind zu berücksichtigen.
Die Dauer einer einzigen Strafe darf niemals das Höchstmaß von 30 aufeinanderfolgenden Tagen übersteigen, auch dann nicht, wenn ein Internierter im Zeitpunkt der Entscheidung über seinen Fall sich wegen verschiedener Disziplinarvergehen zu verantworten hätte, gleichgültig, ob diese Handlungen miteinander in Zusammenhang stehen oder nicht.
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2025
Gesetzesnummer
10000255
Dokumentnummer
NOR12005093
alte Dokumentnummer
N1195315362R
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)