Kapitel IX
Straf- und Disziplinarmaßnahmen
Artikel 117
Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Kapitels gilt für Internierte, die während der Internierung eine strafbare Handlung begehen, die in dem Gebiet, in dem sie sich befinden, in Kraft stehende Gesetzgebung weiter.
Erklären Gesetze, Vorschriftten oder allgemeine Befehle von Internierten begangene Handlungen als strafbar, obwohl die gleichen Handlungen nicht strafbar sind, sofern sie durch nicht internierte Personen begangen werden, dürfen diese Handlungen lediglich eine disziplinäre Bestrafung nach sich ziehen.
Ein Internierter darf nicht mehr als einmal wegen derselben Handlung oder auf Grund desselben Anklagepunktes bestraft werden.
Schlagworte
Strafmaßnahme, Vorschrift
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2025
Gesetzesnummer
10000255
Dokumentnummer
NOR12005091
alte Dokumentnummer
N1195315360R
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)