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Artikel 116 Schutz der Opfer des Krieges - Zivilpersonen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 116

Jeder Internierte ist ermächtigt, in regelmäßigen Abständen und so oft als möglich Besuche, vor allem seiner nahen Angehörigen, zu empfangen.

In dringlichen Fällen, besonders im Falle des Todes oder schwerer Krankheit eines Verwandten, soll dem Internierten soweit möglich gestattet werden, sich zu seiner Familie zu begeben.

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