Artikel 116
Jeder Internierte ist ermächtigt, in regelmäßigen Abständen und so oft als möglich Besuche, vor allem seiner nahen Angehörigen, zu empfangen.
In dringlichen Fällen, besonders im Falle des Todes oder schwerer Krankheit eines Verwandten, soll dem Internierten soweit möglich gestattet werden, sich zu seiner Familie zu begeben.
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2025
Gesetzesnummer
10000255
Dokumentnummer
NOR12005090
alte Dokumentnummer
N1195315359R
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