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Artikel 116 Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 116

Jeder Internierte ist ermächtigt, in regelmäßigen Abständen und so oft als möglich Besuche, vor allem seiner nahen Angehörigen, zu empfangen.

In dringlichen Fällen, besonders im Falle des Todes oder schwerer Krankheit eines Verwandten, soll dem Internierten soweit möglich gestattet werden, sich zu seiner Familie zu begeben.

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2025

Gesetzesnummer

10000255

Dokumentnummer

NOR12005090

alte Dokumentnummer

N1195315359R

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