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Artikel 115 Schutz der Opfer des Krieges - Zivilpersonen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 115

In den Fällen, in denen ein Internierter Partei in einem Verfahren vor irgendeinem Gericht ist, soll die Gewahrsamsmacht auf Ersuchen des Betreffenden das Gericht von seiner Internierung in Kenntnis setzen und innerhalb der gesetzlichen Grenzen darüber wachen, daß alle notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, damit er seiner Internierung wegen keinerlei Nachteile in bezug auf die Vorbereitung und die Durchführung seines Verfahrens oder die Vollziehung einer vom Gericht gefällten Entscheidung erleidet.

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