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Artikel 115 Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 115

In allen Fällen, in denen ein Internierter Partei in einem Verfahren vor irgendeinem Gericht ist, soll die Gewahrsamsmacht auf Ersuchen des Betreffenden das Gericht von seiner Internierung in Kenntnis setzen und innerhalb der gesetzlichen Grenzen darüber wachen, daß alle notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, damit er seiner Internierung wegen keinerlei Nachteile in bezug auf die Vorbereitung und die Durchführung seines Verfahrens oder die Vollziehung einer vom Gericht gefällten Entscheidung erleidet.

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2025

Gesetzesnummer

10000255

Dokumentnummer

NOR12005089

alte Dokumentnummer

N1195315358R

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