Artikel 104
Die Mitglieder der Interniertenausschüsse sollen nicht zu einer anderen Arbeit gezwungen werden, wenn dies die Erfüllung ihrer Funktionen erschweren könnte.
Die Ausschußmitglieder können unter den Internierten die von ihnen benötigten Hilfskräfte bezeichnen. Alle materiellen Erleichterungen, vor allem eine gewisse für die Erfüllung ihrer Aufgaben (Besuche der Arbeitsgruppen, Inempfangnahme von Versorgungsgütern usw.) notwendige Freizügigkeit, sollen ihnen gewährt werden.
Für ihre postalische und telegraphische Korrespondenz mit den Gewahrsamsbehörden, den Schutzmächten, dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz und ihren Delegierten sowie mit den Hilfsorganisationen für Internierte soll den Ausschußmitgliedern gleicherweise jegliche Erleichterung gewährt werden. Die gleichen Erleichterungen sollen Ausschußmitglieder in Arbeitsgruppen für ihre Korrespondenz mit ihrem Ausschuß am Hauptinterniertenort genießen. Diese Korrespondenz soll weder beschränkt noch als Teil des in Artikel 107 erwähnten Kontingentes betrachtet werden.
Kein Ausschußmitglied darf versetzt werden, ohne daß ihm die vernünftigerweise notwendige Zeit eingeräumt wurde, um seinen Nachfolger mit den laufenden Geschäften vertraut zu machen.
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