vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 105 Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Kapitel VIII

Beziehungen zur Außenwelt

Artikel 105

Unmittelbar nach der Internierung von geschützten Personen sollen die Gewahrsamsmächte der Macht, deren Staatsangehörige diese Personen sind, und ihrer Schutzmacht die zur Ausführung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels vorgesehenen Maßnahmen zur Kenntnis bringen; in gleicher Weise sollen sie von jeder Änderung dieser Maßnahmen Mitteilung machen.

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2025

Gesetzesnummer

10000255

Dokumentnummer

NOR12005079

alte Dokumentnummer

N1195315348R

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)