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Artikel 105 Schutz der Opfer des Krieges - Zivilpersonen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Kapitel VIII

Beziehungen zur Außenwelt

Artikel 105

Unmittelbar nach der Internierung von geschützten Personen sollen die Gewahrsamsmacht der Macht, deren Staatsangehörige diese Personen sind, und ihrer Schutzmacht die zur Ausführung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels vorgesehenen Maßnahmen zur Kenntnis bringen; in gleicher Weise sollen sie von jeder Änderung dieser Maßnahmen Mitteilung machen.

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