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Artikel 83 Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 83

Handelt es sich darum, festzustellen, ob eine durch einen Kriegsgefangenen begangene strafbare Handlung disziplinär oder gerichtlich zu bestrafen ist, so hat die Gewahrsamsmacht darüber zu wachen, daß die zuständigen Behörden bei der Prüfung dieser Frage größte Nachsicht walten lassen und, wenn immer möglich, eher zu disziplinären Maßnahmen als zu gerichtlicher Verfolgung greifen.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2025

Gesetzesnummer

10000254

Dokumentnummer

NOR12004910

alte Dokumentnummer

N1195315177R

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