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Artikel 82 Schutz der Opfer des Krieges - Kriegsgefangene

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Kapitel III

Straf- und Disziplinarmaßnahmen

I. Allgemeine Bestimmungen

Artikel 82

Die Kriegsgefangenen unterstehen den für die bewaffneten Kräfte der Gewahrsamsmacht geltenden Gesetzen, Vorschriften und allgemeinen Befehlen. Die Gewahrsamsmacht ist ermächtigt, gegen jeden Kriegsgefangenen, der sich einer Verletzung dieser Gesetze, Vorschriften und allgemeinen Dienstbefehle schuldig macht, gerichtliche oder disziplinäre Maßnahmen zu treffen. Hingegen ist keine Strafverfolgung oder Bestrafung, die den Bestimmungen dieses Kapitels entgegensteht, erlaubt.

Erklären Gesetze, Vorschriften oder allgemeine Befehle der Gewahrsamsmacht von einem Kriegsgefangenen begangene Handlungen als strafbar, obwohl die gleichen Handlungen nicht strafbar sind, sofern sie durch Angehörige der bewaffneten Kräfte der Gewahrsamsmacht begangen werden, so dürfen diese Handlungen lediglich eine disziplinäre Bestrafung nach sich ziehen.

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