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Artikel 82 Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Zum Kapitel III hat Spanien einen Vorbehalt gemacht (siehe Titeldokument, BGBl. Nr. 155/1953).

Kapitel III

Straf- und Disziplinarmaßnahmen

I. Allgemeine Bestimmungen

Artikel 82

Die Kriegsgefangenen unterstehen den für die bewaffneten Kräfte der Gewahrsamsmacht geltenden Gesetzen, Vorschriften und allgemeinen Befehlen. Die Gewahrsamsmacht ist ermächtigt, gegen jeden Kriegsgefangenen, der sich einer Verletzung dieser Gesetze, Vorschriften und allgemeinen Dienstbefehle schuldig macht, gerichtliche oder disziplinäre Maßnahmen zu treffen. Hingegen ist keine Strafverfolgung oder Bestrafung, die den Bestimmungen dieses Kapitels entgegensteht, erlaubt.

Erklären Gesetze, Vorschriften oder allgemeine Befehle der Gewahrsamsmacht von einem Kriegsgefangenen begangene Handlungen als strafbar, obwohl die gleichen Handlungen nicht strafbar sind, sofern sie durch Angehörige der bewaffneten Kräfte der Gewahrsamsmacht begangen werden, so dürfen diese Handlungen lediglich eine disziplinäre Bestrafung nach sich ziehen.

Zum Kapitel III hat Spanien einen Vorbehalt gemacht (siehe Titeldokument, BGBl. Nr. 155/1953).

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2025

Gesetzesnummer

10000254

Dokumentnummer

NOR12004909

alte Dokumentnummer

N1195315176R

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