Artikel 83
Handelt es sich darum, festzustellen, ob eine durch einen Kriegsgefangenen begangene strafbare Handlung disziplinär oder gerichtlich zu bestrafen ist, so hat die Gewahrsamsmacht darüber zu wachen, daß die zuständigen Behörden bei der Prüfung dieser Frage größte Nachsicht walten lassen und, wenn immer möglich, eher zu disziplinären Maßnahmen als zu gerichtlicher Verfolgung greifen.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2025
Gesetzesnummer
10000254
Dokumentnummer
NOR12004910
alte Dokumentnummer
N1195315177R
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