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Artikel 84 Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 84

Ein Kriegsgefangener darf nur vor ein Militärgericht gestellt werden, es sei denn, daß die Gesetze der Gewahrsamsmacht ausdrücklich die Zivilgerichte zur Aburteilung eines Angehörigen der bewaffneten Kräfte der Gewahrsamsmacht als zuständig erklären, der wegen der gleichen strafbaren Handlung wie der von einem Kriegsgefangenen begangenen verfolgt wird.

Auf keinen Fall darf ein Kriegsgefangener vor ein Gericht gestellt werden, das nicht die allgemein anerkannten wesentlichen Garantien der Unabhängigkeit und der Unparteilichkeit bietet und dessen Verfahren ihm im besonderen nicht die in Artikel 105 vorgesehenen Rechte und Mittel der Verteidigung zusichert.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2025

Gesetzesnummer

10000254

Dokumentnummer

NOR12004911

alte Dokumentnummer

N1195315178R

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