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Artikel 58 Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 58

Das vorliegende Abkommen ersetzt in den Beziehungen zwischen den Hohen Vertragschließenden Parteien das X. Haager Abkommen vom 18. Oktober 1907, betreffend die Anwendung der Grundsätze des Genfer Abkommens von 1906 auf den Seekrieg.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2025

Gesetzesnummer

10000253

Dokumentnummer

NOR12004821

alte Dokumentnummer

N1195315087R

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