Artikel 57
Das vorliegende Abkommen tritt sechs Monate nach Hinterlegung von mindestens zwei Ratifikationsurkunden in Kraft.
Späterhin tritt es für jede Hohe Vertragschließende Partei sechs Monate nach Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2025
Gesetzesnummer
10000253
Dokumentnummer
NOR12004820
alte Dokumentnummer
N1195315086R
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