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Artikel 58 Schutz der Opfer des Krieges - Verwundete und Kranke zur See

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 58

Das vorliegende Abkommen ersetzt in den Beziehungen zwischen den Hohen Vertragschließenden Parteien das X. Haager Abkommen vom 18. Oktober 1907, betreffend die Anwendung der Grundsätze des Genfer Abkommens von 1906 auf den Seekrieg.

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