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Artikel 59 Schutz der Opfer des Krieges - Verwundete und Kranke zur See

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 59

Vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an steht das vorliegende Abkommen jeder Macht zum Beitritt offen, in deren Namen es nicht unterzeichnet worden ist.

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