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Artikel 57 Schutz der Opfer des Krieges - Verwundete und Kranke zur See

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 57

Das vorliegende Abkommen tritt sechs Monate nach Hinterlegung von mindestens zwei Ratifikationsurkunden in Kraft.

Späterhin tritt es für jede Hohe Vertragschließende Partei sechs Monate nach Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde in Kraft.

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