Kapitel VII
Vollzug des Abkommens
Artikel 46
Jede am Konflikt beteiligte Partei hat durch ihre Oberbefehlshaber für die Einzelheiten der Durchführung der vorstehenden Artikel und für die nicht vorgesehenen Fälle in Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen des vorliegenden Abkommens vorzusorgen.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2025
Gesetzesnummer
10000253
Dokumentnummer
NOR12004809
alte Dokumentnummer
N1195315075R
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
