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Artikel 45 Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 45

Die Hohen Vertragschließenden Parteien, deren Gesetze zurzeit nicht ausreichend sein sollten, haben die nötigen Maßnahmen zu treffen, um jeden Mißbrauch der im Artikel 43 vorgesehenen Schutzzeichen jederzeit zu verhindern und zu unterdrücken.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2025

Gesetzesnummer

10000253

Dokumentnummer

NOR12004808

alte Dokumentnummer

N1195315074R

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