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Artikel 45 Schutz der Opfer des Krieges - Verwundete und Kranke zur See

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 45

Die Hohen Vertragschließenden Parteien, deren Gesetze zurzeit nicht ausreichend sein sollten, haben die nötigen Maßnahmen zu treffen, um jeden Mißbrauch der im Artikel 43 vorgesehenen Schutzzeichen jederzeit zu verhindern und zu unterdrücken.

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