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Artikel 44 Schutz der Opfer des Krieges - Verwundete und Kranke zur See

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 44

Die im Artikel 43 vorgesehenen Schutzzeichen dürfen sowohl in Friedens- als in Kriegszeiten nur zur Bezeichnung oder zum Schutze der darin erwähnten Schiffe verwendet werden, unter Vorbehalt der Fälle, die in einem anderen internationalen Abkommen oder durch Vereinbarung zwischen allen interessierten am Konflikt beteiligten Parteien vorgesehen werden.

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