Artikel 44
Die im Artikel 43 vorgesehenen Schutzzeichen dürfen sowohl in Friedens- als in Kriegszeiten nur zur Bezeichnung oder zum Schutze der darin erwähnten Schiffe verwendet werden, unter Vorbehalt der Fälle, die in einem anderen internationalen Abkommen oder durch Vereinbarung zwischen allen interessierten am Konflikt beteiligten Parteien vorgesehen werden.
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