Artikel 47
Vergeltungsmaßnahmen gegen Verwundete, Kranke, Schiffbrüchige, Personal, Schiffe oder Material, die unter dem Schutze des Abkommens stehen, sind untersagt.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2025
Gesetzesnummer
10000253
Dokumentnummer
NOR12004810
alte Dokumentnummer
N1195315076R
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