Artikel 5
Die in den Artikeln 1 und 2 vorgesehenen strafbaren Handlungen sollen vom Tage des Inkrafttretens dieses Übereinkommens an ohne weiteres als in die Aufzählung derjenigen strafbaren Handlungen aufgenommen gelten, derentwegen die Auslieferung nach den unter den vertragschließenden Teilen bereits bestehenden Übereinkommen stattfindet.
Soweit die vorstehende Abmachung nicht ohne Änderung der bestehenden Gesetzgebung wirksam werden kann, verpflichten sich die vertragschließenden Teile, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen oder ihren gesetzgebenden Körperschaften vorzuschlagen.
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2023
Gesetzesnummer
10000029
Dokumentnummer
NOR12000597
alte Dokumentnummer
N1191316592S
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