vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 5 Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.2.1913

Artikel 5

Art. 5.

Die in den Artikeln 1 und 2 vorgesehenen strafbaren Handlungen sollen vom Tage des Inkrafttretens dieses Übereinkommens an ohne weiteres als in die Aufzählung derjenigen strafbaren Handlungen aufgenommen gelten, derentwegen die Auslieferung nach den unter den vertragschließenden Teilen bereits bestehenden Übereinkommen stattfindet.

Soweit die vorstehende Abmachung nicht ohne Änderung der bestehenden Gesetzgebung wirksam werden kann, verpflichten sich die vertragschließenden Teile, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen oder ihren gesetzgebenden Körperschaften vorzuschlagen.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2023

Gesetzesnummer

10000029

Dokumentnummer

NOR12000597

alte Dokumentnummer

N1191316592S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)