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Artikel 4 Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.6.1950

Artikel 4

Art. 4.

Die vertragschließenden Teile teilen sich durch Vermittlung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen die Gesetze mit, die mit Beziehung auf den Gegenstand dieses Übereinkommens in ihren Staaten schon erlassen sind oder noch erlassen werden.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2023

Gesetzesnummer

10000029

Dokumentnummer

NOR12000596

alte Dokumentnummer

N1191316591S

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