Artikel 4
Die vertragschließenden Teile teilen sich durch Vermittlung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen die Gesetze mit, die mit Beziehung auf den Gegenstand dieses Übereinkommens in ihren Staaten schon erlassen sind oder noch erlassen werden.
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2023
Gesetzesnummer
10000029
Dokumentnummer
NOR12000596
alte Dokumentnummer
N1191316591S
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